Last Updated on 26. Oktober 2020 by Waltraud Seidel
Was können Anleger tun, um ihr Vermögen zu retten, wenn nach einer glücklichen Ehezeit plötzlich die Scheidung bevorsteht?
In Zeiten niedriger Zinsen, einer grundsätzlich soliden wirtschaftlichen Lage und im Zusammenhang damit weltweit steigender Börsen, sowie boomender Immobilienmärkte, gewinnen Investments in Sachwerte wie
Aktien, Offene Investmentfonds, Exchange-Traded Funds (ETF), sowie Immobilien an Attraktivität.
Vermögen können ohne derartige Investments kaum noch aufgebaut, erhalten bzw. vermehrt werden.
Der wichtigste Faktor für mögliche Gewinne in diesen Bereichen ist allerdings das Tätigen kontinuierlicher Investments über einen möglichst langen Zeitraum.
Hierdurch kann ein nicht unbeträchtlicher Vermögensaufbau entstehen.
Das hierdurch erreichte Wohlstandswachstum zu unterbrechen ist daher schädlich. Verschiedene Risikofaktoren können hier einen Strich durch die Rechnung machen.
Ein bedrohliches Ereignis kann zum Beispiel eine Scheidung sein.
Die Ehe als rechtliches Bündnis
Die Ehe wird gemäß § 1353 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.
Durch den Eheschluss entsteht ein Rechtsverhältnis, das den Ehegatten Rechten und Pflichten auferlegt.
Wie das Gesetz sagt, wird die Ehe grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen.
Die Tatsache, dass laut Statistik ungefähr jede Dritte Ehe geschieden wird, zeigt aber, dass das Risiko einer Scheidung nicht in Abrede gestellt werden kann.
Sich rechtzeitig eventueller Thematiken zu stellen macht daher auf jeden Fall Sinn.
Die Scheidung: Das vermeintliche Ende der Ehe
Schließlich können unerwartet Umstände eintreten, die das Zusammenleben plötzlich unmöglich machen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Scheidung in § 1564 Absatz 1 Sätze 1 und 2: Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden.
Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Wichtig zu verstehen ist, dass die Ehe, wie es das Gesetz sagt, zwar mit der Entscheidung des Richters aufgelöst wird, jedoch Rechtsfolgen (sogenannte Scheidungsfolgen) an das Ende der Ehe geknüpft sind.
Gewisse Pflichten bestehen somit auch nach Auflösung des rechtlichen Bündnisses der Ehe fort.
Scheidungsfolgen finanzieller Art
Im Hinblick auf die private Geldanlage und den damit verbundenen Vermögensaufbau sind insbesondere solche Scheidungsfolgen von Belang, die die Auseinandersetzung von Vermögen zum Inhalt und damit das Potential haben, den kontinuierlichen Vermögenszuwachs zu unterbrechen.
Dazu zählt insbesondere der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich und etwaige Unterhaltsansprüche.
Der Zugewinnausgleich: Ausgleich des Vermögenszuwachses
Der Zugewinnausgleich ist im Falle einer Scheidung nicht zwingend durchzuführen.
Es genügt jedoch, dass ein Ehegatte die Durchführung des Zugewinnausgleichs vor Gericht beantragt.
Zugewinnausgleich bedeutet, dass der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut hat als der andere, die Hälfte der Differenz zwischen seinem Vermögen und dem Vermögen des Ehegatten an diesen als Zugewinn ausgleichen muss.
Diese Regelung soll für den Fall, dass nur ein Ehegatte voll berufstätig war, auf einen Interessenausgleich zwischen den Ehegatten abzielen.
Wie bereits erwähnt, wird der Zugewinnausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt.
Hier ist zu beachten, dass die Durchführung des Zugewinnausgleichs bereits im Voraus ausgeschlossen werden kann.
Dafür bedarf es eines notariell beurkundeten Ehevertrags, der den Zugewinnausgleich ausschließt.
Dann leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, nach dem ein Ausgleich des Vermögens im Falle der Scheidung nicht erfolgt.
Eine solche Vereinbarung kann durchaus als Prävention für einen mit der Scheidung ansonsten üblicherweise einhergehenden Vermögensverlust angesehen werden. Insbesondere beim Erwerb von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen, also auch Aktien, ist die Vereinbarung der Gütertrennung eine Möglichkeit, im Falle der Scheidung nicht das aufgebaute Vermögen antasten zu müssen, da dieses sich offenkundig in Sachwerten befindet, die zunächst zu Geld gemacht werden müssten.
Interessant könnte daher die Vereinbarung eines Kompromisses sein, der vorsieht, dass bestimmte Vermögensanlagen nicht Teil des Zugewinnausgleichs sein sollen.
Zahlt beispielsweise ein Ehegatte monatlich 200 EUR in einen Fonds ein, während der andere risikoavers ist und jegliche Geldanlage scheut, kann es sinnvoll sein, die Auseinandersetzung des von dem einen Ehegatten in dem Fonds angehäuften Vermögen vom Zugewinnausgleich auszuschließen.
Der Versorgungsausgleich: Ausgleich der Rentenansprüche
Im Gegensatz zum Zugewinnausgleich ist der sogenannte Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren in der Regel zwingend durchzuführen.
Versorgungsausgleich meint, dass das Gericht zunächst die von beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenansprüche prüft und sodann jeweils die hälftigen Rentenansprüche an den anderen Ehegatten übertragen werden.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist also wie beim Zugewinnausgleich der soziale Ausgleich im Hinblick auf den Ehegatten, der während er Ehezeit weniger Erwerbsjahre gesammelt hat.
Allerdings kann auch der Versorgungsausgleich durch einen notariellen Ehevertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden. Unter einer Modifizierung kann beispielsweise die Nennung nur einzelner Rentenanwartschaften, die ausgeglichen werden sollen, verstanden werden.
Im Unterschied zum Zugewinnausgleich bedeutet der Versorgungsausgleich jedoch nicht, dass Sachwerte verkauft werden müssen.
Somit ist hier im Hinblick auf einen kontinuierlichen Vermögenszuwachs durch Aktienanlage keine besonders hohe Achtung geboten.
Mögliche Unterhaltszahlungen
Die verbindliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt setzt wie die Durchführung des Zugewinnausgleichs den Antrag eines Ehegatten während oder auch nach dem Scheidungsverfahren voraus.
Sinn und Zweck des Unterhaltsrechts ist nicht der Ausgleich der Differenz des durch einen Ehegatten stärker angehäuften Vermögens oder Anwartschaften, sondern ein Ausgleich des Einkommens auf der Grundlage des ehelichen Einkommens und der ehelichen Lebensverhältnisse.
Formal muss beim Unterhaltsrecht zwischen Trennungsunterhalt (bis zur rechtskräftigen Scheidung) und Ehegattenunterhalt (nach der rechtskräftigen Scheidung) unterschieden werden. Beide Unterhaltsarten unterscheiden sich jedoch nicht in der Grundlage ihrer Berechnung.
Für die Ermittlung des Unterhaltsbetrages ist die Höhe aller möglichen Einkommensarten der Ehegatten maßgeblich.
Hierzu zählen insbesondere auch Einnahmen aus Vermietung oder Kapitalerträge.
Sodann sind von dem Einkommen Belastungen, wie zum Beispiel berufsbedingte Aufwendungen oder Beiträge für zusätzliche Rentenversicherungen abzuziehen.
Übersteigt das Einkommen des einen Ehegatten das des anderen, bildet sich der Unterhaltsbetrag in der Regel aus drei Siebteln der Differenz beider Einkommen.
Hier gilt, ähnlich wie bei den anderen Vermögensauseinandersetzungsformen, dass der nacheheliche, also der Ehegattenunterhalt, in der Höhe und zeitlich durch eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten beschränkt werden kann.
Durch „Kniffe“ Scheidungskosten an sich reduzieren
Bei den Scheidungsfolgen kommt es allgemein darauf an, dass sich beide Ehegatten auf einen Kompromiss einigen, wenn von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden soll.
Eine solche sogenannte Scheidungsfolgevereinbarung bedarf allerdings, der notariellen Beurkundung, soweit nacheheliche Unterhaltsansprüche, der Versorgungsausgleich oder die Vermögenauseinandersetzung geregelt werden sollen.
Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung sollte im Hinblick auf die finanzielle Tragweite in jedem Fall eine anwaltliche Beratung eingeholt werden.
Verständigen sich beide Ehegatten untereinander, bevor Rechtsanwälte beauftragt werden, die vor Gericht für ihre Mandanten streiten, lassen sich Kosten sparen, die in der Vermögensanlage besser aufgehoben sind.
Somit kommt beim Geld- und Kostensparen im Zusammenhang mit der Scheidung der Zusammenarbeit der Ehegatten eine hohe Bedeutung zu.
Einvernehmliche Scheidung
Die Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung besteht nur dann, wenn sich beide Ehegatten über den Ablauf des Trennungsjahres, Unterhalt, Vermögen, Hausrat, Ehewohnung und das Sorge- und Umgangsrecht für eventuell aus der Ehe hervorgegangenen Kindern einig sind.
Dem lässt sich bereits entnehmen, dass eine vertragliche Regelung des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs sowie der Unterhaltsansprüche vor und nach der Scheidung im Falle der Scheidung von entscheidendem Vorteil ist, da die Ehegatten selbst nicht mehr untereinander über das weitere Vorgehen streiten müssen.
Dann muss nur noch Einigkeit in den anderen Punkten erzielt werden.
Die Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung ist insofern empfehlenswert, als zum einen 50 % der Anwaltsgebühren durch die Beauftragung nur eines Rechtsanwalts gespart werden können.
Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, muss aufgrund des Anwaltszwangs eine rechtliche Vertretung beauftragen, der andere muss dann aber nur noch dem Scheidungsantrag vor Gericht zustimmen, um die Scheidung herbeizuführen.
Dies ist jedoch, wie gesagt, nur dann sinnvoll und möglich, wenn keine Streitpunkte mehr bestehen.
Des Weiteren fällt bei einer besonders einfachen Scheidung für das Gericht selbst kein großer Arbeitsaufwand an, da die Schriftsätze wie die mündliche Verhandlung und der Urteilstext in der Regel sehr kurz sind.
Dann kann das Gericht auf Antrag des Rechtsanwalts in eigenem Ermessen die Reduzierung des Gegenstandswerts um bis zu 30 % beschließen.
Der Gegenstandswert ist die Richtgröße für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten, die in Folge der Reduzierung des Gegenstandswertes deutlich sinken.
Online-Scheidung
Wer die Scheidung von zuhause aus durchführen möchte, kann zudem auf die Möglichkeit der Online-Scheidung zurückgreifen, ohne dass ein Besuch bei einem Rechtsanwalt erforderlich ist.
Hier kann der Scheidungsauftrag über elektronische Kommunikationsmittel an den beauftragten Rechtsanwalt übermittelt und auch die Kommunikation bequem über das Internet abgewickelt werden.
Eine ausführliche und verlässliche Beratung kann telefonisch gewährleistet werden.
Durch die Online-Scheidung können Zeit, Kosten und Nerven gespart werden.
Fazit:
Prävention zahlt sich beim Vermögensaufbau aus.
Abschließend lässt sich festhalten, dass sich mit den richtigen Vereinbarungen und Schachzügen im Vorfeld einer möglichen Scheidung, im besten Fall schon im Zeitpunkt der Eheschließung, unerfreuliche Disruptionen beim Vermögensaufbau vermeiden lassen.
Solche „Kompromisse“ müssen auch nicht als „unromantisch“ gelten, schließlich vermeiden sie im Fall der Scheidung Trauer, Zorn und Ärger und lassen die Ehegatten bei einer Ehezeit bis ans Lebensende nachts ruhig schlafen.